Häufige Fragen

Sie sind zu spät gekommen?

Beachten Sie bitte: Wenn Sie zu Beginn einer Unterrichtsstunde nicht anwesend sind, wird dies im Klassenbuch als fehlend vermerkt!

Ein Zuspätkommen kann im Einzelfall – aus welchen Gründen auch immer – vorkommen. Betreten Sie den Klassenraum, nehmen Sie Platz und versuchen Sie, möglichst ohne den Nachbarn zu stören, Anschluss an das Unterrichtsgeschehen zu gewinnen.

Wichtig: Bitten Sie nach Beendigung der Unterrichtsstunde die Lehrkraft, dass Ihr zunächst eingetragenes Zeichen für fehlend in verspätet geändert wird.

Sie sind krank?

Informieren Sie Ihren Ausbildungsbetrieb. In der Schule sind Unterrichtsversäumnisse am nächsten Unterrichtstag, grundsätzlich aber spätestens am 3. Unterrichtstag nach dem letzten Fehltag beim Lehrkörper anzuzeigen.
Bitte beachten Sie: Eine telefonische Krankmeldung im Sekretariat ist nicht erforderlich.

Sollte spätestens am 3. Unterrichtstag nach dem letzten Fehltag keine schriftliche Entschuldigung vorliegen, gilt diese Zeit als unentschuldigt.

Bitten Sie einen Mitschüler/eine Mitschülerin, von den in den Unterrichtsstunden behandelten Themen Mitschriften anzufertigen und Ihnen diese zukommen zu lassen.

Bitte beachten Sie: Fehlzeiten bzw. Verspätungen werden den Ausbildungsbetrieben durch die BS GAV mitgeteilt!

Rechtsgrundlagen: Verordnung über das Verfahren bei der Befreiung vom Unterricht und bei Schulversäumnissen? in der Fassung vom 16. Mai 1986 (Brem.GBl. S. 105) und Schulordnung der BS GAV

Ihre Lebenssituation hat sich geändert?

Sie sind umgezogen? Sie haben geheiratet? Sie haben eine neue Telefonnummer oder ähnliches? Bitte informieren Sie das Sekretariat der BS GAV, damit Ihre Daten auf den aktuellen Stand gebracht werden können.

Rechtsgrundlagen: Bremisches Schuldatenschutzgesetz vom 27.02.2007 BremSchulDSG

Sie haben eine Klassenarbeit nicht mitgeschrieben?

Schuldhaft versäumte Leistungsnachweise und unentschuldigte Fehlzeiten bei Leistungsnachweisen können zur Benotung mit der Note 6 (ungenügend) führen!

Sie benötigen eine Unterrichtsbefreiung?

Anträge auf Beurlaubung vom Unterricht oder ein schulischen Veranstaltung sind rechtzeitig schriftlich durch den Ausbildungsbetrieb zu stellen.

Und wer darf vom Unterricht befreien?

  • 1 Unterrichtsstunde: Fachlehrkraft der nachfolgenden Unterrichtsstunde
  • 1 Unterrichtstag: Klassenlehrkraft nach Rücksprache mit den Fachlehrkräften (schriftlich beantragen)
  • mehr als 1 Tag: Schulleitung mit vorheriger Stellungsnahme durch die Klassenlehrkraft (schriftlicher Antrag)

Gründe für eine Unterrichtsbefreiung können sein:

  • z. B. Behördengänge, Bundeswehr, Zeugenaussagen vor Gericht, sportliche Wettkämpfe: Wenn Sie einen entsprechenden Bescheid haben, legen Sie diesen rechtzeitig bei Ihrer Klassenlehrkraft vor.
  • Religiöse Feiertage: Schreiben Sie einen Antrag auf Befreiung vom Unterricht an den Klassenlehrer/an die Klassenlehrerin (Abgabe 1 Woche vor dem entsprechenden Feiertag).
  • Familienereignisse: Es gelten die gleichen Regeln wie im Arbeitsrecht.

In jedem Fall hat der/die Schüler/in dafür zu sorgen, dass der versäumte Unterricht nachgeholt wird.

Rechtsgrundlagen: BBiG, Verordnung über das Verfahren bei der Befreiung vom Unterricht und bei Schulversäumnissen? in der Fassung vom 16. Mai 1986 (Brem. GBl. S. 105-233-r-1), Schulordnung der BS GAV